Bundesweites Saldieren der Direktmandate

Alternative 4: Reparatur des Bundestagswahlrechts durch Rückkehr zu Ober- und Unterverteilung mit bundesweitem Saldieren der Direktmandate und anheben der Bundestagsgröße auf 625 Sitze

Im Wesentlichen der Entwurf, den Bündnis 90 / Die Grünen schon mehrfach in ähnlicher Form in den Bundestag eingebracht haben. Der CDU hätte beim bundesweiten Saldieren der Direktmandate bei der Wahl 2009 bei Vergabe von 598 Mandaten nach Parteienproporz 173 Mandate zugestanden, ebenso viele wie sie Direktmandate errang. Da sie folglich ohne Listenmandate geblieben wäre, und in Ländern mit wenigen Direktmandaten deutliche Einschnitte erfahren hätte, wurden zwei Kenngrößen angepasst. Zum einen ist die Regelgröße des Bundestages um 27 Mandate auf 625 angehoben, womit sich beim Stimmenverhältnis von 2009 wieder 9 Listenmandate für die CDU ergäben. Zum anderen wurden die Abweichungsgrenzen der Wahlkreisgrößen um 5% verkleinert, um der durch Überhangmandate verursachten Unwucht zu begegnen, und die Differenzierung der Erfolgswerte der auf die Landeslisten entfallenden Zweitstimmen nicht unnötig groß werden zu lassen. Bundesweit gäbe es beim Stimmenverhältnis von 2009 noch zwei Überhangmandate (für die CSU), der Bundestag wäre mit 627 Sitzen einen Sitz kleiner als nach dem Bundeswahlgesetz in der von 03.12.2011 bis 25.07.2012 geltenden Fassung.

Auszug der zu ändernden Paragraphen, Änderungen in kursiver Schrift:

§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(1) 1Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 625 Abgeordneten.

§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
1Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise des Landes nicht um mehr als 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 15 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

§ 6 Oberzuteilung an die Parteien auf Bundesebene

(1) [Zuteilungsberechtigung] 1Für die Verteilung der nach den Landeslisten der Parteien zu besetzenden Sitze werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. 2Satz 1 findet auf Parteien nationaler Minderheiten keine Anwendung. 3Nicht berücksichtigt werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der nicht von einer nach Satz 1 zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen ist.
(2) [Oberzuteilung] 1Von der Gesamtsitzzahl (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die nicht von einer nach Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind; die verbleibenden Sitze werden wie folgt an die Parteien vergeben. 2Für jede Partei wird die Summe ihrer Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor (Bundesdivisor) geteilt. 3Das gemäß § 7 Abs. 3 zur nächstliegenden ganzen Zahl gerundete Teilungsergebnis ist die Sitzzahl der Partei. 4Der Zuteilungsdivisor ist gemäß § 7 Abs. 4 so zu bestimmen, dass alle zu vergebenden Sitze zugeteilt werden.
(3) [Unterschiedszahlen] 1 In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Abs. 2 ermittelte Zahl übersteigen. 2In einem solchen Fall erhöht sich die Abgeordnetenzahl (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Abs. 2 findet nicht statt.
(4) [Mehrheitsklausel] 1Erhält eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte aller Sitze, werden für sie so viele weitere Sitze geschaffen, bis sie über eine absolute Sitzmehrheit verfügt. 2Eine erneute Berechnung nach Abs. 3 findet nicht statt.

§ 7 Unterzuteilungen an die Landeslisten der Parteien

(1) [Unterzuteilung] 1Die nach § 6 einer Partei zustehenden Sitze werden ihren Landeslisten zugeteilt unter der Maßgabe, dass die Sitzzahl einer Landesliste nicht kleiner ist als die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze. 2Für jede Landesliste wird die Summe ihrer Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor (Parteidivisor) geteilt. 3Das gemäß Abs. 3 zur nächstliegenden ganzen Zahl gerundete Teilungsergebnis oder, falls größer, die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze ist die Sitzzahl der Landesliste. 4Der Zuteilungsdivisor ist gemäß Abs. 4 so zu bestimmen, dass alle der Partei zustehenden Sitze zugeteilt werden.
(2) [Mandatierung] 1Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. 2Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 3Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. 4Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(3) [Standardrundung] 1Die Teilungsergebnisse in Abs. 1 und § 6 Abs. 3 werden wie folgt gerundet. 2Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. 3Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.
(4) [Divisorbestimmung] 1Der jeweilige Zuteilungsdivisor in Abs. 1 oder § 6 Abs. 3 wird wie folgt bestimmt. 2Zunächst wird die Gesamtzahl der jeweiligen Zweitstimmen durch die Gesamtzahl der jeweils zu vergebenden Sitze geteilt. 3Werden danach mehr Sitze zugeteilt als zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, bis die Zahl der zu vergebenden Sitze erreicht ist; werden zu wenig zugeteilt, ist er entsprechend herunterzusetzen.

Folgeänderungen:
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist "Satz 2 bis 7" durch "Satz 2 bis 4" zu ersetzen.
In § 46 Abs. 2 ist "§ 6 Abs. 4 Satz 3" durch "§ 7 Abs. 2 Satz 3" zu ersetzen.
In § 48 Abs. 1 entfällt Satz 2.

Sitzverteilungen auf Grundlage der Stimmenverhältnisse der Bundestagswahlen 2002 bis 2009

Sitze gemäß bundesweitem Saldieren der Direktmandate
SPD CDU Grüne FDP Linke CSU Summe
Bundestagswahl 2002 259 198 57 49 2 60 625
Bundestagswahl 2005 223 181 53 64 56 48 625
Bundestagswahl 2009 153 182 71 97 79 45 627