Wahldistrikte sind eine Unterteilung des Wahlgebiets (der Bundesrepublik Deutschland), beispielsweise in Bundesländer. Kennzeichnendes Merkmal eines Wahldistrikts ist, dass die Sitzvergabe eines Distrikts nicht von den in einem anderen Distrikt abgegebenen Stimmen abhängt. Mischformen sind möglich, beispielsweise eine getrennte Wahl nach Bundesländern, deren Trennung durch eine gemeinsame bundesweite Sperrklausel ("5% Hürde") gebrochen wird.
Die Abgeordneten sollen Vertreter des ganzen Volkes sein, aber das widerspricht einer Gliederung in Wahldistrikte nicht. Bei den beiden ersten Bundestagswahlen 1949 und 1953 bildeten die damaligen Bundesländer die Wahldistrikte, sie waren ihrerseits noch in Ein-Mandats-Wahlkreise untergliedert. Die damals gewählten Abgeordneten waren per Wahl Vertreter des ganzen Volkes, im Bundestag war auch unmöglich eine Mehrheit zu bilden, ohne Vertreter aus verschiedenen Bundesländern hinter einem Vorschlag zu vereinen. Die Abgeordneten können, mutmaßlich verfassungskonform, in Wahldistrikten gewählt werden, ohne ihre Rolle als Vertreter des ganzen Volkes zu verlieren. Schon die Tatsache, dass es bundesweite Parteien gibt, zeigt, dass auch über die Grenzen eines Wahlkreises um Stimmen geworben werden kann - Stimmen für Kandidaten der gleichen Partei.
Jedem Wahldistrikt steht üblicherweise eine feste Zahl an Abgeordneten zu, auch der Extremfall nur eines Abgeordneten kann sinnvoll sein. Um die Abgeordneten in gleicher Wahl zu wählen, sollte sich ihre Zahl dann nach der Zahl der Wahlberechtigten im Wahldistrikt richten. Ebenso wäre aber möglich, bundesweit einheitlichen festzulegen, wie viele Wählerstimmen einen Sitzgewinn bedeuten¹. Errechnet sich dagegen die Zahl der Stimmen, die einen Sitzgewinn bedeuten, als Quotient bundesweit abgegebener Stimmen und der Gesamtzahl an Bundestagsabgeordneten gebildet werden, wäre die Trennung des Wahlgebiets gebrochen.
Die natürliche Gliederung des Wahlgebiets in Bundesländer bietet sich als Gliederung an, dem Grundsatz gleicher Wahl kann entsprochen werden, indem man die Gesamtzahl der Bundestagssitze nach einem Proportionalverfahren auf die 16 Länder verteilt. Die mittlere Zahl an Wahlberechtigten die ein Abgeordneter dabei vertritt, streut dann nur geringfügig zwischen den Ländern.
¹Die Weimarer Republik wählte diesen Weg für die Reichstagswahlen.
Eine künstliche Unterteilung des Wahlgebiets kann hingegen zu einer erheblichen Einschränkung des Grundsatzes gleicher Wahl führen. Es besteht die Gefahr einer gezielten Manipulation der Wahl, sofern nicht per allgemein akzeptiertem, und dauerhaft praktiziertem Gesetz eindeutig geregelt wird, auf welche Weise die Unterteilung des Wahlgebiets zu bilden ist.
Besonders deutlich wird dies im Fall von Wahldistrikten, die nur einen Abgeordneten stellen (im Folgenden wie im Bundeswahlgesetz schlicht Wahlkreise genannt). Der Grundsatz gleicher Wahl erfordert, dass die Abgeordneten ungefähr die gleiche Zahl an Wählern repräsentieren. Um dies zu erreichen, müssen die Wahlkreise notwendig regelmäßig neu zugeschnitten werde, da Bevölkerungswanderung und Demographie die Bevölkerungszahl der Wahlkreise über die Zeit erheblich verändern. Der Neuzuschnitt kann jedoch gezielt genutzt werden, um bundesweit das Ergebnis eine Partei (oder eines "Lagers") zu optimieren. So können Hochburgen der Opposition in einem Wahlkreis zusammengefasst werden, opportune Wählergruppen hingegen so auf die übrigen Wahlkreise verteilt werden, dass sie dort jeweils eine sichere, aber nicht unnötig komfortable Mehrheit erringen. Dieses Vorgehen wird gemeinhein als Gerrymandering bezeichnet, und es wird stetig perfektioniert. In den USA werden bereits aufwändige statistische Methoden genutzt, um die Wahlkreise computerunterstützt "passend" zuzuschneiden.
Wahlkreise sind auch mit Blick auf die Zahl der dort Wahlberechtigten problematisch. In Deutschland soll die Zahl der Wahlberechtigten je Wahlkreis um höchstens 15% größer oder kleiner als die durchschnittliche Größe eines Wahlkreises sein. Bei 25 prozentiger Abweichung ist zwingend ein Neuzuschnitt vorzunehmen. Dies ist im internationalen Vergleich ein sehr großzügiger Maßstab, die Venedig-Kommission des Europarats fordert "Die zulässige Höchstabweichung zum Einteilungsschlüssel sollte nicht 10 % und auf keinen Fall 15 % übersteigen außer bei besonderen Umständen (Schutz einer konzentrierten Minderheit, Verwaltungseinheit mit geringer Bevölkerungsdichte)". In Großbritannien dürfen nach dem Parliamentary Voting System and Constituencies Act 2011 Abweichungen vom landesweiten Duchschnitt höchstens 5% betragen. Eine Manipulationsmöglichkeit ist das Bilden von großen Oppositionswahlkreisen und kleine Regierungswahlkreisen. Kleinere Abweichungsgrenzen verkleinern dieses Manipulationspotential. Doch je kleiner man diese Abweichungsgrenzen wählt, desto häufiger müssen die Wahlkreise neu zugeschnitten werden, und desto häufiger gibt es die Gelegenheit zum Gerrymandering. Gerrymandering ist auch dann möglich, wenn jeder Wahldistrikt mehrere Abgeordnete stellt.
Problematisch ist, dass Bundestagsmehrheiten die Grenzen der Bundestagswahlkreise selbst festlegen dürfen. Parlamentsmehrheiten sind zwangsläufig befangen, und streben danach ihren Mehrheitsstatus zu erhalten. Die Verantwortung für den Zuschnitt der Wahlkreise vom Parlament auf unabhängige Kommissionen nach dem Vorbild der britischen Boundary Commissions zu übertragen, bietet sich als Alternative an. Unparteiisches Vorgehen können aber auch Kommissionen nicht gänzlich garantieren. Wie ihre Mitglieder ausgewogen zu wählen / zu losen sind, könnte zum Politikum werden.