Alternative Formulierung (erster Entwurf) für § 6 Abs. 2 von "Bedingter Ausgleich von Überhangmandaten ohne GG-widriges negatives Stimmgewicht"

§ 6 Oberzuteilung an die Parteien auf Bundesebene

(2) [Mindestsitze] 1Von der Gesamtsitzzahl (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die nicht von einer nach Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind; die verbleibenden Sitze werden wie folgt an die Parteien vergeben. 2Die Zweitstimmenzahl jeder Landesliste mit mindestens einem Direktmandat sowie die Zahlen der übrigen Zweitstimmen je Partei werden durch einen Zuteilungsdivisor (Erstzuteilungsdivisor) geteilt. 3Die ungerundeten Teilungsergebnisse oder, falls größer, die Zahl der von den jeweiligen Bewerbern in den Wahlkreisen errungenen Sitze, sind die vorläufigen Sitzanteile. 4Die Mindestsitzzahl einer Partei ergibt sich als die gemäß § 7 Abs. 3 zur nächsten ganzen Zahl gerundete Summe ihres vorläufigen Sitzanteils einschließlich der Sitzanteile ihrer Landeslisten mit Direktmandaten. 5Der Zuteilungsdivisor ist gemäß § 7 Abs. 4 so zu bestimmen, dass den Parteien alle nach Satz 1 zu vergebenden Sitze zugeteilt werden.