Bundeswahlgesetz in der von 03.12.2011 bis 25.07.2012 geltenden Fassung (verfassungswidrig)

Bundeswahlgesetz in der von 03.12.2011 bis 25.07.2012 geltenden Fassung - Länderkontingente nach Wahlbeteiligung, "Zusatzsitze aus Reststimmenverwertung" und Überhangmandate

Im Wesentlichen drei Punkte gilt es zu reparieren:

  1. Negative Wirkung von Zweitstimmen
    Abkehr von der Wertung von Zweitstimmen zugunsten eines Landes, und damit zu Gunsten ANDERER Parteien als der gewählten. Zum einen gilt es dazu die, bereits im Verfassungsgerichtsurteil von 2008 kritisierten, negativen Stimmgewichte zu beseitigen; diese treten durch die Verteilung auf Länder und dann auf Landeslisten immer noch systematisch und vorhersagbar auf. Zum anderen muss die neu eingeführte Praxis, an der Sperrklausel gescheiterte Stimmen sowie ungültige Stimmen zu Gunsten der übrigen Landeslisten des Landes zu werten, wieder abgeschafft werden. Sie verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, und ist noch weit absurder als ein durch negatives Stimmgewicht bedingter Sitzverlust der präferierten Partei OHNE ZUSÄTZLICHE Begünstigung anderer Parteien.
  2. Die Reststimmenverwertung
    Die Verbindung von Hare-Quote¹ mit einem Divisorverfahren ist nicht sachgemäß², und schwer verständlich. Die Sitze sollten nach einem einfachen und in sich schlüssigen Verfahren vergeben werden, welches vermeidet, dass die Wählerstimmen in kleinen Ländern einer erhöhten natürlichen Sperrklausel begegnen. Außerdem sollte die Regelgröße von 598 Sitzen nicht in aller Regel verletzt werden, wie dies dank der Zusatzsitze nun bereits ohne Überhangmandate der Fall ist.
  3. Überhangmandate
    Sofern Überhangmandate nicht ausgeschlossen werden³, ist die Wahlgleichheit nicht im Wesentlichen durch die Erfolgswertgleichheit der Verhältniswahl geprägt. Der Zuschnitt der Wahlkreise erhält entscheidende Bedeutung, wie ich sie unter Wahldistrikte skizziert habe.
    Eine getrennte Abgabe von Erst- und Zweitstimme in Verbindung mit Überhangmandaten lädt zu systematischer Ausnutzung eines doppelten Stimmgewichts ein, sowohl durch die Wähler, als auch durch die Parteien, wie dieses am 1. April als Fingerzeig lancierte Dokument des SPD Bundestagsabgeordneten Ulrich Kelber anschaulich belegt. Die Beibehaltung des Zweistimmensystems im Kontext von Überhangmandaten würde mehr zu taktischen Manövern denn zu ehrlicher Stimmeneinwerbung ermutigen. Verglichen mit einem Zweistimmenwahlrecht samt Überhangmandaten wäre ein Grabenwahlrecht die ehrlichere Option, die allen Wählern ähnliche Bedingungen einräumt, und keiner Parteiabspaltungen bedarf.

¹Der Quotient aus Gesamtzahl Stimmen und zu vergebenden Mandaten heißt Hare-Quote (benannt nach dem englischen Juristen Thomas Hare 1806–1891). Als Gesamtzahl Stimmen kommt eine Vielzahl verschiedener Größen in Betracht. So kann die Zahl der gültigen Stimmen betrachtet werden, die Hare-Quote kann ebenso auf Bevölkerungszahlen an Stelle der Stimmen bezogen werden.

²Kritisiert wird die Regelung des § 6 Abs. 2a, die sogenannte "Reststimmenverwertung". Wie fehlerbehaftet dieser Absatz ist, zeigt sich schon daran, dass der Gesetzestext keine eindeutige Auslegung besitzt.
Als Reststimmenzahl wird "die Summe der positiven Abweichungen der auf die Landeslisten entfallenen Zweitstimmen von den im jeweiligen Land für die errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen" definiert. Der entscheidende Punkt, die "im jeweiligen Land für die errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen", ist jedoch keine klar definierte Größe. Beim verwendeten Divisorverfahren nach Sainte-Laguë ergibt sich in der Regel ein ganzes Intervall an Bruchzahlen, welche als Divisor tauglich sind, und die den im Land zum Erringen eines Sitzes erforderlichen Zweitstimmen gleich kommen. War hier die mindestens erforderliche Zahl an Zweitstimmen gemeint? Auch dies ergibt wenig Sinn, da ALLE Zweitstimmen in die Berechnung der mindestens zum Sitzgewinn erforderlichen Zahl an Zweitstimmen einfließen, also gar KEINE Reststimmen bleiben. Jede Stimme weniger verkleinert die mindestens zum Sitzgewinn erforderliche Zahl an Stimmen, nimmt man an, eine Stimme sei als Reststimme noch nicht gewertet, und lässt sie in der Rechnung weg, die mindestens zum Sitzgewinn erforderliche Zahl an Stimmen würde kleiner! Das Gleiche gilt für die größte als auch für die mittlere Zahl an Stimmen, die einen Sitzgewinn ergibt.
Im Bundestag von Vertretern der CDU/CDU und FDP Koalition geäußerte Mandatszahlen legen den Schluss nahe, dass vielmehr die durchschnittliche Zahl an Stimmen pro Sitz gemeint war, also die Hare-Quote auf Grundlage der Zahl an zuteilungsberechtigten Stimmen. Diese Größe hat aber überhaupt nichts mit der Sitzzuteilung auf Grundlage des Divisorverfahrens nach Sainte-Laguë zu tun. Die Hare-Quote kann sogar außerhalb des Intervalls an möglichen Divisoren liegen, also außerhalb des Bereichs aller Zahlen, die für den Begriff "im jeweiligen Land für die errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen" in Frage kommen.

³Die dann auftretende Differenzierung der Erfolgswerte je Partei muss sachlich begründet werden. Eine Begründung könnte eine Entscheidung des Gesetzgebers für nach Bundesländern getrennte Wahldistrikte mit nach Zahl der Wahlberechtigten gerichteten Sitzkontingenten sein. Bildet das gesamte Wahlgebiet einen gemeinsamen Wahldistrikt, so müsste hingegen angenommen werden, dass die Zahl der Wahlkreise nicht kleiner als 299 werden darf, die Bundestagsgröße nicht merklich über 628 Sitze anwachsen soll, und der Proporz der Landeslisten gleicher Partei nicht stärker gestört werden darf, als dies beim 17. Bundestag der Fall ist. Die Zahl von 628 Sitzen ergibt sich anhand der Stimmenverteilung der Bundestagswahl 2009 aufgrund des am 25.11.2011 in Kraft getretenen Bundeswahlgesetz.

Zahlreiche weitere Punkte, die am seit 25.11.2011 geltenden Wahlrecht verstören, sind auf den Seiten von wahlrecht.de und Mehr Demokratie e.V. zu finden, welche gemeinsam beim Bundesverfassungsgericht Klage erhoben haben.

Auszug der durch das am 25.11.2011 in Kraft getretene 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes betroffenen Paragraphen:

§ 6 Wahl nach Landeslisten

(1) 1Die von der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) auf jedes Land entfallende Zahl der Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem Land mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird. 2 Von der Zahl der auf das Land entfallenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 4 genannt sind. 3Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. 4 Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist.
(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. 2Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. 3Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. 4Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. 5Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. 6Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze geteilt. 7Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(2a) 1Den Landeslisten einer Partei werden in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Absatz 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz ganze Zahlen anfallen, wenn die Summe der positiven Abweichungen der auf die Landeslisten entfallenen Zweitstimmen von den im jeweiligen Land für die errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen (Reststimmenzahl) durch die im Wahlgebiet für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl geteilt wird. 2Dabei werden Landeslisten, bei denen die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze die Zahl der nach den Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze übersteigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen und bis zu der Gesamtzahl der ihnen nach Absatz 5 verbleibenden Sitze vorrangig berücksichtigt. 3Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.
(3) 1Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 und 2a eine Partei, auf deren Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden den Landeslisten dieser Partei in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze entfällt. 2In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.
(4) 1Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. 2Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 3Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. 4Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(5) 1In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 bis 3 ermittelte Zahl übersteigen. 2In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 bis 3 findet nicht statt.
(6) 1Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. 2Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

§ 7 (aufgehoben)

§ 29 (aufgehoben)