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Diese im Aufbau befindliche Seite ist Wahlrechtsthemen im Allgemeinen und dem Bundestagswahlrecht im Speziellen gewidmet. Das Wahlrecht ist eine Schnittstelle zwischen BürgerInnen und ihren RepräsentantInnen. Das Wahlrecht ist gleichsam eine Frage von Fairness und Machtkalkül, mit verschiedensten Aspekten, interessannt aus Sicht von Jura, Politikwissenschaft und Spieltheorie. Ich gebe dazu meine persönliche Sicht wider, bemühe mich aber, diese sachlich nachvollziehbar zu begründen. Dabei unterscheide ich zwischen dem was ich politisch für wünschenswert halte, dem was ich als zweckmäßig ansehe, und dem was meiner Auslegung des Grundgesetzes nach zulässig sein dürfte. Daher gleich zu Beginn ein Blick auf die Verfassungsgrundlage des Bundestagswahlrechts.

Artikel 38 GG

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Auch wenn ich beim Schreiben die männliche Form verwende, sind Frauen natürlich immer eingeschlossen. Es bereitet weniger Mühe beim Lesen, mit Worten auf einen Ausnahmefall der nur Männer oder nur Frauen betrifft hinzuweisen, denn ständig jeden Satz mit männlichen und weiblichen Formen zu überladen.

Die Seite zum Bundeswahlgesetz in der am 21.02.2013 verabschiedeten Fassung beschreibt die letzte vom Bundestag beschlossene Fassung des Bundeswahlgesetzes.

Die Seite zum Bundeswahlgesetz in der von 03.12.2011 bis 25.07.2012 geltenden Fassung beschreibt die vorige vom Bundestag beschlossene Fassung des Bundeswahlgesetzes, und geht auf meine wesentlichen Kritikpunkte am als verfassungswidrig erkannten Gesetzes ein.

Die folgende Liste enthält fünf Vorschläge, wie eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl verfassungskonform ausgestaltet werden könnte.

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